Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der Yellow Birds Consulting GmbH & Co. KG
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Planungsleistungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Beratungsleistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen“ genannt), welche die Yellow Birds Consulting GmbH& Co. KG und deren etwaige Rechtsnachfolger (nachfolgend „YBC“ genannt) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) im Rahmen von Verträgen erbringt. YBC und Kunde werden nachfolgend auch „Parteien“ genannt.
(2) Für Verträge des Kunden mit YBC und einzelne Bestellungen über Leistungen gelten ausschließlich die AGB und etwaige sonstige schriftliche Vereinbarungen. Die AGB kommen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen YBC und dem Kunden auch dann zur Anwendung, wenn sie nicht erneut ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.
(3) Der Geltung entgegenstehender oder von den AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, YBC hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn YBC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden eine Leistung vorbehaltlos erbringt.
2. Vertragsschluss
(1) Alle Angebote von YBC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellten Leistungen in Auftrag geben zu wollen. YBC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form erklärt werden.
3. Leistungsumfang, Leistungsfristen, Verzug
(1) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung von YBC, sofern erfolgt, einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Auftragsbestätigung sind unverbindlich und werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind.
(2) YBC wird die Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwingend geltenden gesetzlichen Vorschriften mit branchenüblicher Sorgfalt durchführen. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen durch YBC setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
(3) Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Kunde YBC alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat. Solange der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber YBC im Verzug ist, ruht die Leistungspflicht. Bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist YBC zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern verbindliche Leistungsfristen und -termine aus Gründen, die YBC nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird YBC den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Nichtverfügbarkeit der Leistung. Als Fälle der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von YBC liegende Umstände und Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe; diese entbinden YBC für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Der Kunde wird in angemessener Weise vom Eintritt der Störung unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, YBC trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(5) Im Übrigen richtet sich der Verzug von YBC nach den gesetzlichen Vorschriften; erforderlich ist aber in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Kunden.
4. Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, YBC bei der Erbringung ihrer Leistungen im erforderlichen Umfang zu unterstützen und hierfür sämtliche zweckmäßigen Handlungen vollständig und rechtzeitig vorzunehmen.
(2) Dies beinhaltet insbesondere die Pflicht des Kunden, YBC die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist, zu Grundstücken, Anlagen oder sonstigen Räumlichkeiten des Kunden Zugang zu verschaffen.
(3) Soweit der Kunde seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt, kann YBC ihn unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungsverpflichtung gleichwohl nicht nach, ist YBC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
5. Vergütung, Zahlung
(1) Sofern im Einzelfall ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise gemäß der Preisliste von YBC für sämtliche dort aufgeführten Leistungen.
(2) Die Vergütung für die Leistungen von YBC wird, wenn nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, nach Abnahme in Rechnung gestellt und ist 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei YBC.
(3) Befindet sich der Kunde in Verzug, ist YBC berechtigt, Verzugszinsen in jeweils geltender gesetzlicher Höhe zu verlangen. YBC behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so ist YBC berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann YBC vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unbenommen.
6. Abnahme
(1) Unwesentliche Mängel oder unerhebliche Unvollständigkeiten, insbesondere solche, die den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch der Leistungen nur unwesentlich beeinträchtigen oder die hinter der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder der Beschaffenheitserwartung des Auftraggebers nur unerheblich zurückbleiben, stehen der Abnahmereife und der Abnahme nicht entgegen.
(2) Nimmt der Kunde das Werk nicht ab, obwohl das Werk vertragsgemäß ist, ist YBC berechtigt, die Abnahme durch den Kunden innerhalb einer angemessenen, von YBC festgelegten zusätzlichen Frist zu verlangen. Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist ab, gilt das Werk als abgenommen.
7. Nutzungsrechte
(1) An etwaigen, an den Ergebnissen der Leistungen entstehenden Urheberrechten und sonstigen geistigen Eigentumsrechten räumt YBC, wenn und soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, dem Kunden das nicht-exklusive, räumlich und zeitlich unbeschränkte und nicht übertragbare Nutzungsrecht ein.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder vorzuführen.
(3) Soweit von YBC bei der Erbringung der Leistungen Mitarbeiter und/oder Dritte eingesetzt werden, wird YBC deren etwaige Nutzungsrechte erwerben und im Umfang von Absatz (1) auf den Kunden übertragen.
(4) Die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte ist in dem vereinbarten Honorar enthalten.
8. Gewährleistung; Haftung
(1) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind die Leistungen mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde erwarten kann. YBC gewährleistet dabei lediglich die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, die Anwendung branchenüblicher Sorgfalt sowie die Erbringung der vereinbarten Leistungen mit qualifiziertem Personal, nicht aber die Eignung des Werks für einen bestimmten Zweck oder die weitere Bearbeitung oder Nutzung des Werks durch den Kunden, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
(2) Die bedingungslose Abnahme der Leistungen schließt alle Rechte und Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Mängeln aus, die im Zeitpunkt der Abnahme bereits erkennbar waren. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln, die im Zeitpunkt der Abnahme nicht erkennbar waren, ist ausgeschlossen, es sei denn der Kunde informiert YBC nach dessen Entdeckung unverzüglich schriftlich über den Mangel.
(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in den Fällen des § 634a Absatz 21 Nr. 2 BGB in 5 Jahren, in den übrigen Fällen in einem Jahr nach Abnahme der Leistungen.
(4) Im Übrigen haftet YBC uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHG) sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(5) Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet YBC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, insbesondere also die Verpflichtung zur Freiheit von Mängeln sowie die Gebrauchstauglichkeit der Leistungen.
(6) Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von YBC auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9. Kündigung
(1) Der Vertrag kann unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
(2) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch YBC liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen wiederholt in Rückstand gerät. Ferner besteht ein wichtiger Grund für YBC, falls der Kunde seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
10. Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag und damit in Zusammenhang stehende außervertragliche Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
(2) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Ulm.